Rechtssatz
Es kann nicht verlangt werden, dass die Prüfung eines Kautionsantrags rascher erfolgt, als dies für die erste amtswegige Haftkontrolle verlangt wird, die nach der Rechtsprechung des GH spätestens nach vier Tagen stattfinden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126018Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010