RS OGH 2006/10/3 Bsw543/03

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Rechtssatz

Es kann nicht verlangt werden, dass die Prüfung eines Kautionsantrags rascher erfolgt, als dies für die erste amtswegige Haftkontrolle verlangt wird, die nach der Rechtsprechung des GH spätestens nach vier Tagen stattfinden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126018

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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