Rechtssatz
Die im ersten Halbsatz des Art. 5 Abs. 3 EMRK vorgesehene richterliche Haftkontrolle muss unverzüglich erfolgen, um jede Misshandlung aufdecken zu können und um jeden ungerechtfertigten Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering zu halten. Die Haftkontrolle muss von Amts wegen erfolgen und darf nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden. Der zuständige Richter oder richterliche Beamte muss unabhängig von der Exekutive sein und über die Kompetenz verfügen, nach Anhörung der betroffenen Person und Überprüfung von Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung der Festnahme und Anhaltung die Freilassung verbindlich anzuordnen. Die Frage, ob eine Zeitspanne verhältnismäßig ist oder nicht, kann dabei nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. McKay gegen das Vereinigte KönigreichDie im ersten Halbsatz des Artikel 5, Absatz 3, EMRK vorgesehene richterliche Haftkontrolle muss unverzüglich erfolgen, um jede Misshandlung aufdecken zu können und um jeden ungerechtfertigten Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering zu halten. Die Haftkontrolle muss von Amts wegen erfolgen und darf nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden. Der zuständige Richter oder richterliche Beamte muss unabhängig von der Exekutive sein und über die Kompetenz verfügen, nach Anhörung der betroffenen Person und Überprüfung von Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung der Festnahme und Anhaltung die Freilassung verbindlich anzuordnen. Die Frage, ob eine Zeitspanne verhältnismäßig ist oder nicht, kann dabei nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. McKay gegen das Vereinigte Königreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126015Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010