RS OGH 2006/10/3 Bsw543/03

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Rechtssatz

Es ist keine Bedingung der Konvention, dass der Richter oder richterliche Beamte, der die erste amtswegige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft und des Bestehens eines Haftgrundes durchführt, auch zur Entscheidung über eine Haftentlassung gegen Kaution befugt ist. Es gibt grundsätzlich keinen Grund, warum die Angelegenheiten nicht von zwei richterlichen Beamten behandelt werden können, solange dies im geforderten zeitlichen Rahmen erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126017

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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