Rechtssatz
Es ist keine Bedingung der Konvention, dass der Richter oder richterliche Beamte, der die erste amtswegige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft und des Bestehens eines Haftgrundes durchführt, auch zur Entscheidung über eine Haftentlassung gegen Kaution befugt ist. Es gibt grundsätzlich keinen Grund, warum die Angelegenheiten nicht von zwei richterlichen Beamten behandelt werden können, solange dies im geforderten zeitlichen Rahmen erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126017Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010