RS OGH 2006/10/5 Bsw72881/01

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Veröffentlicht am 05.10.2006
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Rechtssatz

Die autonome Existenz religiöser Gemeinschaften ist für eine demokratische Gesellschaft unabdingbar und der wahre Kern des Schutzes, den Art. 9 EMRK bietet. Die Pflicht des Staates zu Unparteilichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des GH festgelegt ist, ist mit einer Befugnis des Staates zur Bewertung der Legitimität von religiösen Überzeugungen unvereinbar. Das Recht des Staates, seine Institutionen und Bürger vor die Demokratie gefährdenden Vereinigungen zu schützen, muss sparsam eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Einschränkung ist eine „dringende soziale Notwendigkeit" Voraussetzung. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen RusslandDie autonome Existenz religiöser Gemeinschaften ist für eine demokratische Gesellschaft unabdingbar und der wahre Kern des Schutzes, den Artikel 9, EMRK bietet. Die Pflicht des Staates zu Unparteilichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des GH festgelegt ist, ist mit einer Befugnis des Staates zur Bewertung der Legitimität von religiösen Überzeugungen unvereinbar. Das Recht des Staates, seine Institutionen und Bürger vor die Demokratie gefährdenden Vereinigungen zu schützen, muss sparsam eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Einschränkung ist eine „dringende soziale Notwendigkeit" Voraussetzung. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland

Entscheidungstexte

  • RS0126019">Bsw 72881/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2006 Bsw 72881/01
    Veröff: NL 2006,237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126019

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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