Norm
EMRK Art9Rechtssatz
Die autonome Existenz religiöser Gemeinschaften ist für eine demokratische Gesellschaft unabdingbar und der wahre Kern des Schutzes, den Art. 9 EMRK bietet. Die Pflicht des Staates zu Unparteilichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des GH festgelegt ist, ist mit einer Befugnis des Staates zur Bewertung der Legitimität von religiösen Überzeugungen unvereinbar. Das Recht des Staates, seine Institutionen und Bürger vor die Demokratie gefährdenden Vereinigungen zu schützen, muss sparsam eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Einschränkung ist eine „dringende soziale Notwendigkeit" Voraussetzung. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen RusslandDie autonome Existenz religiöser Gemeinschaften ist für eine demokratische Gesellschaft unabdingbar und der wahre Kern des Schutzes, den Artikel 9, EMRK bietet. Die Pflicht des Staates zu Unparteilichkeit, wie sie in der Rechtsprechung des GH festgelegt ist, ist mit einer Befugnis des Staates zur Bewertung der Legitimität von religiösen Überzeugungen unvereinbar. Das Recht des Staates, seine Institutionen und Bürger vor die Demokratie gefährdenden Vereinigungen zu schützen, muss sparsam eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Einschränkung ist eine „dringende soziale Notwendigkeit" Voraussetzung. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126019Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010