RS OGH 2006/10/5 Bsw72881/01

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Veröffentlicht am 05.10.2006
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Rechtssatz

Das Recht auf Religionsfreiheit schützt auch die Erwartung der Gläubigen, dass ihre Gemeinschaft in Frieden und ohne staatliche Intervention existieren kann. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland

Entscheidungstexte

  • RS0126020">Bsw 72881/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2006 Bsw 72881/01
    Veröff: NL 2006,237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126020

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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