Norm
EMRK Art9Rechtssatz
Das Recht auf Religionsfreiheit schützt auch die Erwartung der Gläubigen, dass ihre Gemeinschaft in Frieden und ohne staatliche Intervention existieren kann. Moskauer Zweig der Heilsarmee gegen Russland
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126020Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010