RS OGH 2006/10/12 Bsw13178/03

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Rechtssatz

Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK enthält nicht den einzigen Fall der zulässigen Anhaltung eines Minderjährigen. Diese Bestimmung nimmt auf eine spezifische Konstellation Bezug, der jedoch keine Ausschließlichkeit mit Rücksicht auf die Zulässigkeit der Anhaltung von minderjährigen Personen unter den dort genannten Gründen zukommt. Die Anhaltung eines Minderjährigen wegen illegalen Aufenthalts aufgrund Nichtbesitzes der erforderlichen Reisedokumente fällt somit unter die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (Freiheitsentziehung zum Zwecke der Ausweisung). Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen BelgienArtikel 5, Absatz eins, Litera d, EMRK enthält nicht den einzigen Fall der zulässigen Anhaltung eines Minderjährigen. Diese Bestimmung nimmt auf eine spezifische Konstellation Bezug, der jedoch keine Ausschließlichkeit mit Rücksicht auf die Zulässigkeit der Anhaltung von minderjährigen Personen unter den dort genannten Gründen zukommt. Die Anhaltung eines Minderjährigen wegen illegalen Aufenthalts aufgrund Nichtbesitzes der erforderlichen Reisedokumente fällt somit unter die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (Freiheitsentziehung zum Zwecke der Ausweisung). Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen Belgien

Entscheidungstexte

  • RS0126027">Bsw 13178/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.10.2006 Bsw 13178/03
    Veröff: NL 2006,244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126027

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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