Rechtssatz
Die Abschiebung eines fünfjährigen Kindes ohne geschultes Begleitpersonal und ohne Vorkehrungen zu treffen, dass dieses bei seiner Ankunft abgeholt wird, muss bei diesem unweigerlich zu einem Zustand extremer Angst führen und zeigt ein Fehlen an Menschlichkeit gegenüber einer sehr jungen, noch dazu unbegleiteten Person, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt. Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen Belgien
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126025Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010