RS OGH 2006/10/18 Bsw18114/02

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Rechtssatz

Recht auf Teilnahme an einem Verfahren: Es kann von einem Staat nicht verlangt werden, bei jedem einzelnen Verfahrensschritt im Einzelnen die Rechte und Pflichten des Angeklagten darzulegen. Es ist vielmehr Sache des Verteidigers, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens und die zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Schritte zu informieren. Der Staat kann nicht für jedes Versäumnis eines Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verlangt nur dann ein Tätigwerden der zuständigen staatlichen Stellen, wenn das Versäumnis eines Verfahrenshilfeverteidigers, einen Mandanten wirksam zu vertreten, offensichtlich ist oder ihnen auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird. Hermi gegen ItalienRecht auf Teilnahme an einem Verfahren: Es kann von einem Staat nicht verlangt werden, bei jedem einzelnen Verfahrensschritt im Einzelnen die Rechte und Pflichten des Angeklagten darzulegen. Es ist vielmehr Sache des Verteidigers, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens und die zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Schritte zu informieren. Der Staat kann nicht für jedes Versäumnis eines Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK verlangt nur dann ein Tätigwerden der zuständigen staatlichen Stellen, wenn das Versäumnis eines Verfahrenshilfeverteidigers, einen Mandanten wirksam zu vertreten, offensichtlich ist oder ihnen auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird. Hermi gegen Italien

Entscheidungstexte

  • RS0126032">Bsw 18114/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2006 Bsw 18114/02
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hätte der Angeklagte die Teilnahme an der Verhandlung beantragen müssen. (T1); Veröff: NL 2006,248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126032

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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