Rechtssatz
Recht auf Teilnahme an einem Verfahren: Es kann von einem Staat nicht verlangt werden, bei jedem einzelnen Verfahrensschritt im Einzelnen die Rechte und Pflichten des Angeklagten darzulegen. Es ist vielmehr Sache des Verteidigers, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens und die zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Schritte zu informieren. Der Staat kann nicht für jedes Versäumnis eines Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verlangt nur dann ein Tätigwerden der zuständigen staatlichen Stellen, wenn das Versäumnis eines Verfahrenshilfeverteidigers, einen Mandanten wirksam zu vertreten, offensichtlich ist oder ihnen auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird. Hermi gegen ItalienRecht auf Teilnahme an einem Verfahren: Es kann von einem Staat nicht verlangt werden, bei jedem einzelnen Verfahrensschritt im Einzelnen die Rechte und Pflichten des Angeklagten darzulegen. Es ist vielmehr Sache des Verteidigers, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens und die zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Schritte zu informieren. Der Staat kann nicht für jedes Versäumnis eines Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK verlangt nur dann ein Tätigwerden der zuständigen staatlichen Stellen, wenn das Versäumnis eines Verfahrenshilfeverteidigers, einen Mandanten wirksam zu vertreten, offensichtlich ist oder ihnen auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird. Hermi gegen Italien
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126032Im RIS seit
18.08.2010Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010