RS OGH 2006/10/18 Bsw18114/02

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Rechtssatz

Das durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährte Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher bezieht sich nicht nur auf mündliche Stellungnahmen in der Hauptverhandlung, sondern auch auf schriftliche Unterlagen und das Vorverfahren. Ein Angeklagter, der die Sprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht, hat daher ein Recht auf jene unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, die notwendig ist, um die Sprache des Gerichts zu verstehen und sich verständlich zu machen. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK geht jedoch nicht soweit, dass jedes einzelne Beweismittel oder offizielle Dokument schriftlich übersetzt werden muss. Auch eine mündliche sprachliche Unterstützung kann den Anforderungen der Konvention gerecht werden. Hermi gegen ItalienDas durch Artikel 6, Absatz 3, Litera e, EMRK gewährte Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher bezieht sich nicht nur auf mündliche Stellungnahmen in der Hauptverhandlung, sondern auch auf schriftliche Unterlagen und das Vorverfahren. Ein Angeklagter, der die Sprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht, hat daher ein Recht auf jene unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, die notwendig ist, um die Sprache des Gerichts zu verstehen und sich verständlich zu machen. Artikel 6, Absatz 3, Litera e, EMRK geht jedoch nicht soweit, dass jedes einzelne Beweismittel oder offizielle Dokument schriftlich übersetzt werden muss. Auch eine mündliche sprachliche Unterstützung kann den Anforderungen der Konvention gerecht werden. Hermi gegen Italien

Entscheidungstexte

  • RS0126031">Bsw 18114/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2006 Bsw 18114/02
    Veröff: NL 2006,248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126031

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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