Norm
EMRK Art35Rechtssatz
Wenn ein Bf. in einem Verfahren einen Vergleich abschließt und damit auf weitere innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet, kann er in der Regel im Hinblick auf den Gegenstand des Vergleichs nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Standard Verlags GmbH gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126036Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010