Norm
EMRK Art34Rechtssatz
Der ORF ist als nichtstaatliche Organisation iSv. Art. 34 EMRK anzusehen und als solche zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, da der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen hat, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und institutionelle Autonomie sicherstellen. Österreichischer Rundfunk gegen ÖsterreichDer ORF ist als nichtstaatliche Organisation iSv. Artikel 34, EMRK anzusehen und als solche zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, da der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen hat, welche die redaktionelle Unabhängigkeit und institutionelle Autonomie sicherstellen. Österreichischer Rundfunk gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126052Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010