RS OGH 2006/12/7 Bsw35841/02

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Rechtssatz

Auch wenn es gute Gründe geben kann, die Veröffentlichung eines Bildes einer verurteilten Person nach ihrer bedingten Haftentlassung zu untersagen, muss bei der Abwägung des Interesses der betroffenen Person, ihr äußeres Erscheinungsbild nicht zu enthüllen, mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung ihres Bildes eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Relevante Faktoren sind dabei der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, die seit der Verurteilung und der Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts. Österreichischer Rundfunk gegen Österreich

Entscheidungstexte

  • RS0126053">Bsw 35841/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.12.2006 Bsw 35841/02
    Veröff: NL 2006,308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126053

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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