Norm
EMRK Art10Rechtssatz
Auch wenn es gute Gründe geben kann, die Veröffentlichung eines Bildes einer verurteilten Person nach ihrer bedingten Haftentlassung zu untersagen, muss bei der Abwägung des Interesses der betroffenen Person, ihr äußeres Erscheinungsbild nicht zu enthüllen, mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung ihres Bildes eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Relevante Faktoren sind dabei der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, die seit der Verurteilung und der Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts. Österreichischer Rundfunk gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126053Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010