Norm
UGB §30 Abs2, UGB §34 Abs1, HGB §31 Abs2, HGB §34 Abs1Rechtssatz
Im Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist § 30 Abs 2 UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.Im Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist Paragraph 30, Absatz 2, UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0128765Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013