Norm
ASVG §103Rechtssatz
I. Bei der Berechnung der Gesamteinkommensgrenze iSd § 103 ASVG ist der "Familienrichtsatz" heranzuziehen, wenn der Leistungsbezieher mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt.römisch eins. Bei der Berechnung der Gesamteinkommensgrenze iSd Paragraph 103, ASVG ist der "Familienrichtsatz" heranzuziehen, wenn der Leistungsbezieher mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt.
II. Das Einkommen des Ehegatten ist für die Berechnung des Gesamteinkommens nach § 103 ASVG unbeachtlich.römisch zwei. Das Einkommen des Ehegatten ist für die Berechnung des Gesamteinkommens nach Paragraph 103, ASVG unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000436Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009