Norm
EO §382gRechtssatz
Beschimpfungen, „Schreiereien" und Drohungen können auch bei nur „zufälligem" Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei als „Verfolgung" im Sinn des § 382g Abs 1 Z 1 EO gewertet werden.Beschimpfungen, „Schreiereien" und Drohungen können auch bei nur „zufälligem" Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei als „Verfolgung" im Sinn des Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins, EO gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123971Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009