Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Artikel 80, ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124455Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009