RS OGH 2008/11/17 2Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RAO §8 Abs2
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt.Der Umstand, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt als Freundschaftsdienst eine Beratungstätigkeit entfaltet und allenfalls auch einen Klageentwurf konzipiert, ist, solange dies unentgeltlich und ohne jede Gewinnabsicht erfolgt, nicht als unbefugte Ausübung des Anwaltsberufs zu werten. Ein Anwalt, der die Klage des emeritierten Rechtsanwalts in der Folge mit seiner eigenen Unterschrift einbringt, begeht daher nicht das Disziplinarvergehen der Beihilfe zur unbefugten Rechtsbesorgung durch den emeritierten Anwalt, jedoch begeht er durch dieses Verhalten eine Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124432

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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