RS OGH 2008/11/26 6Ob243/08s

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Norm

FBG §10 Abs2
  1. FBG § 10 heute
  2. FBG § 10 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. FBG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  4. FBG § 10 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. FBG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach § 10 Abs 2 FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach § 10 Abs 2 FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG kein Raum.Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kein Raum.

Entscheidungstexte

  • RS0124481">6 Ob 243/08s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
    Beisatz: Ob eine nach § 10 Abs 2 FBG erfolgte Berichtigung des Firmenbuchs auch ihrerseits wieder Gegenstand eines weiteren Berichtigungsbeschlusses sein kann, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher noch nicht näher erörtert. Unproblematisch erscheint dies für den Fall, dass sich die Unzulässigkeit erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ergibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124481

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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