Norm
FBG §10 Abs2Rechtssatz
Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach § 10 Abs 2 FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach § 10 Abs 2 FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG kein Raum.Stellt eine Partei, die auch schon zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG legitimiert gewesen wäre, nachträglich einen (neuerlichen) Antrag auf Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes, würde die Zulassung eines -inhaltlich als Anregung zum Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu qualifizierenden - Antrags auf neuerliche Eintragung des nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG gelöschten Gesellschafters eine Umgehung der prinzipiell auch Beschlüssen im Firmenbuch zukommenden Rechtskraft bedeuten. In einer derartigen Konstellation besteht für die -in das pflichtgemäße Ermessen des Firmenbuchgerichts gestellte - Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124481Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009