Norm
CMR Art31 Abs1Rechtssatz
Die Nennung eines für einen bestimmten Ort sachlich zuständigen Gerichts ist auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats, wird doch durch den im Hoheitsgebiet gelegenen Ort naturgemäß auch der Vertragsstaat präzisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124403Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009