RS OGH 2008/11/27 7Ob194/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Norm

CMR Art31 Abs1

Rechtssatz

Die Nennung eines für einen bestimmten Ort sachlich zuständigen Gerichts ist auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats, wird doch durch den im Hoheitsgebiet gelegenen Ort naturgemäß auch der Vertragsstaat präzisiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124403

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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