RS OGH 2008/12/15 4Ob160/08w

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Rechtssatz

Die §§ 389 ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.Die Paragraphen 389, ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.

Entscheidungstexte

  • RS0124428">4 Ob 160/08w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 160/08w
    Beisatz: Der Umstand, dass die Beklagten im Strafverfahren nicht zum Ersatz der hier streitverfangenen, ihnen gegenüber für uneinbringlich erklärten Kosten herangezogen wurden, vermag daher ihre (anteilige) Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger, der die gesamten Sachverständigengebühren zahlte, nicht aufzuheben. (T1); Veröff: SZ 2008/181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124428

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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