Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die §§ 389 ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.Die Paragraphen 389, ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124428Im RIS seit
14.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013