RS OGH 2008/12/15 13R246/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2008
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Norm

ZPO §57
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Meistbegünstigungsklausel des Abkommens über handelsbezogene Aspekte des Rechtes des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) und die daraus resultierende Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten bezieht sich nur auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum und daher nicht auf Streitigkeiten über die Herausgabe von gelieferten Stahlbauteilen bzw des daraus bezogenen Gewinns. Daher ist die klagende chinesische Gesellschaft dem Grunde nach zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist die übliche Dauer eines derartigen Verfahrens - unter Einbeziehung hypothetischer Rechtsmittel - zu Grunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000459

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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