Rechtssatz
Die Meistbegünstigungsklausel des Abkommens über handelsbezogene Aspekte des Rechtes des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) und die daraus resultierende Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten bezieht sich nur auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum und daher nicht auf Streitigkeiten über die Herausgabe von gelieferten Stahlbauteilen bzw des daraus bezogenen Gewinns. Daher ist die klagende chinesische Gesellschaft dem Grunde nach zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist die übliche Dauer eines derartigen Verfahrens - unter Einbeziehung hypothetischer Rechtsmittel - zu Grunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000459Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009