Norm
UGB §283Rechtssatz
Die Strafobergrenze von 3.600EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124485Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009