RS OGH 2008/12/17 3Ob257/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Norm

EO §355
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Mit dem Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch ist schon eine Weiterverwendung des Namens durch den Firmenträger, also die im Unterlassungstitel liegende Wiederholungsgefahr, indiziert. Es schadet nicht, dass die Betreibende im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich behauptete, dass der Verpflichtete sein Unternehmen unter der eingetragenen Firma fortführt. Für die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags reicht der Hinweis auf das Bestehenlassen der Firma im Firmenbuch. Der Hinweis auf den Fortbestand der Firma im Firmenbuch enthält schlüssig auch die Behauptung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch den Verpflichteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124435

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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