Norm
GmbHG §18 Abs5Rechtssatz
Der Zweck der Dokumentationspflicht des § 18 Abs 5 GmbHG ist primär im Schutz der Interessen der Gläubiger zu sehen; diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden.Der Zweck der Dokumentationspflicht des Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG ist primär im Schutz der Interessen der Gläubiger zu sehen; diese sollen davor bewahrt werden, dass nachträglich Änderungen vorgenommen und die Erklärungen einseitig zurückgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124490Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009