RS OGH 2008/12/17 2Ob115/08p

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Norm

ABGB §1319a B
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124487

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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