Norm
ABGB §1319a BRechtssatz
Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124487Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009