Norm
RATG §23aRechtssatz
Gebührt wegen der Anmerkung zu TP 1 RATG für den Folgeantrag keine Grundentlohnung, dann steht der betreibenden Partei für ERV-Folgeanträge auch keine Erhöhung der Entlohnung gemäß § 23a RATGidF BGBl I 2008/90 zu.Gebührt wegen der Anmerkung zu TP 1 RATG für den Folgeantrag keine Grundentlohnung, dann steht der betreibenden Partei für ERV-Folgeanträge auch keine Erhöhung der Entlohnung gemäß Paragraph 23 a, RATGidF BGBl römisch eins 2008/90 zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2008:RGZ0000078Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
07.09.2010