TE OGH 2008/12/18 4R394/08b

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, wider die verpflichtete Partei C*****, wegen € 636,23 samt Anhang, über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 22. Oktober 2008, 238 E 5621/08t-4, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

              Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.

              Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

              Die Betreibende begehrte in dieser am 10.9.2008 bewilligten Fahrnis- und Forderungsexekution mit der ERV-Eingabe vom 17.10.2008 den Vollzug der Fahrnisexekution. Sie verzeichnete hierfür „ERV-Kosten“ von € 1,80 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, zusammen somit € 2,16.

              Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht zwar den Antrag in der Hauptsache, es sprach der betreibenden Partei jedoch unter Hinweis auf die Anmerkung zu TP 1 (RATG) keine Kosten zu.

              Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag dahin, ihr die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Sie vertritt die Ansicht, dass gemäß § 23a RATG für jede eingebrachte Folgeeingabe im elektronischen Weg eine Entlohnung in der Höhe von netto € 1,80 gebühre. Diese Regelung sei auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30.9.2008 bei Gericht eingelangt seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die begehrte ERV-Gebühr zugesprochen werden müssen.

              Die verpflichtete Partei hat eine ihr ermöglichte Rekursbeantwortung nicht erstattet.

              Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

              

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat erachtet die angefochtene Kostenentscheidung als zutreffend, die Ansicht der Rekurswerberin jedoch als nicht stichhältig (§ 500a, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).

              Es trifft zwar zu, dass § 23a RATG mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 wie dargestellt geändert wurde (BGBl I 2008/90). Nicht geändert wurde die im Gesetzesrang stehende mit der EO-Novelle 1995 eingeführte Anmerkung zu TP 1 RATG. Danach werden in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen mit der Entlohnung des Exekutionsantrages (soweit hier relevant) auch alle innerhalb von 10 Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

              Die Ansicht des Erstgerichtes, wenn schon die Grundentlohnung für den Folgeantrag (die nach TP 1 RATG zu bestimmen wäre) aus den dargestellten Gründen nicht gebührt, dann kann der betreibenden Partei auch eine „Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr“ (siehe die Überschrift zu § 23a RATG) zur Grundentlohnung nicht zustehen, ist nicht zu beanstanden. Dem Kostenrekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden.

              Die Entscheidung über die Selbsttragung der für das Rechtsmittel verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

              Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Textnummer

EGZ0000077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2008:00400R00394.08B.1218.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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