Norm
ASVG §122 Abs3Rechtssatz
Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits in der ersten Alternative geregelt ist, muss die Wortfolge „aus einem dieser Gründe" in der zweiten Alternative des § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG im Sinne von Fällen interpretiert werden, in denen das Arbeitsverhältnis zwar nicht aufgelöst, aber eine insoweit vergleichbare Konstellation vorliegt, als aufgrund eines der Versicherten zuzurechnenden Verhaltens der an sich ausnahmsweise gegebene Leistungsanspruch doch wieder wegfällt. Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich die Versicherte den eigenen Leistungsanspruch erhält, wenn sie ihre vorherige Beschäftigung unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs wieder aufnimmt. Setzt die Versicherte dagegen das vorgegebene Verhalten nicht, etwa weil das Arbeitsverhältnis (auf welchen Zeitraum immer) einvernehmlich karenziert wird und sie aus diesem Grund die vorherige Beschäftigung nicht unmittelbar wieder aufnimmt, ist der ausnahmsweise Leistungsanspruch doch nicht gegeben.Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits in der ersten Alternative geregelt ist, muss die Wortfolge „aus einem dieser Gründe" in der zweiten Alternative des Paragraph 122, Absatz 3, Satz 2 ASVG im Sinne von Fällen interpretiert werden, in denen das Arbeitsverhältnis zwar nicht aufgelöst, aber eine insoweit vergleichbare Konstellation vorliegt, als aufgrund eines der Versicherten zuzurechnenden Verhaltens der an sich ausnahmsweise gegebene Leistungsanspruch doch wieder wegfällt. Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich die Versicherte den eigenen Leistungsanspruch erhält, wenn sie ihre vorherige Beschäftigung unmittelbar nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs wieder aufnimmt. Setzt die Versicherte dagegen das vorgegebene Verhalten nicht, etwa weil das Arbeitsverhältnis (auf welchen Zeitraum immer) einvernehmlich karenziert wird und sie aus diesem Grund die vorherige Beschäftigung nicht unmittelbar wieder aufnimmt, ist der ausnahmsweise Leistungsanspruch doch nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124418Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009