Norm
StPO §196Rechtssatz
1. Das Oberlandesgericht bewertet Ermittlungsergebnisse originär; um eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbegründung geht es nicht;
2. ein Fortführungsantrag ist (bei vollständigen Ermittlungen) erfolgreich, wenn eine Verurteilung nahe liegt;
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000086Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009