Norm
MRG §10 Abs4Rechtssatz
Eine vom „schwarz" beschäftigten Installateur unterfertigte „Kostenaufstellung" stellt jedenfalls dann keine im Lichte des § 10 MRG taugliche Rechnung dar, wenn sie inhaltlich als bloße Quittung zu qualifizieren ist, aus der sich nicht einmal der für den Umfang eines allfälligen Ersatzanspruchs relevante Leistungszeitpunkt ergibt.Eine vom „schwarz" beschäftigten Installateur unterfertigte „Kostenaufstellung" stellt jedenfalls dann keine im Lichte des Paragraph 10, MRG taugliche Rechnung dar, wenn sie inhaltlich als bloße Quittung zu qualifizieren ist, aus der sich nicht einmal der für den Umfang eines allfälligen Ersatzanspruchs relevante Leistungszeitpunkt ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PfuscherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124539Im RIS seit
12.02.2009Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012