Norm
MedienG §34 Abs4Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. Die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, dass der Geschädigte nicht in allen Staaten den gesamten Schaden einklagen kann, sondern nur den im jeweiligen Staat eingetretenen, steht dem mangels Teilbarkeit des Anspruchs nach § 34 Abs 4 MedienG nicht entgegen.Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. Die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, dass der Geschädigte nicht in allen Staaten den gesamten Schaden einklagen kann, sondern nur den im jeweiligen Staat eingetretenen, steht dem mangels Teilbarkeit des Anspruchs nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124912Im RIS seit
14.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016