RS OGH 2009/1/20 4Ob187/08s, 4Ob153/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2009
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z8
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Rechtssatz

Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach Paragraph 18, UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".

Entscheidungstexte

  • RS0124429">4 Ob 187/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
    Beisatz: § 1 Abs 1 Z 8 MedG idF vor der MedGNov 2005 stellte den medienrechtlichen „Verleger" begrifflich einem „Medieninhaber" gleich. Beide Bezeichnungen wurden synonym für diejenige (natürliche oder juristische) Person verstanden, die sowohl an der inhaltlichen Gestaltung als auch an der Herstellung und Verbreitung des Mediums beteiligt ist. Demgegenüber kennt das Mediengesetz seit der MedGNov 2005 nur mehr den Begriff des „Medieninhabers" (§ 1 Abs 1 Z 8 MedG). (T1)
  • RS0124429">4 Ob 153/08s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 153/08s
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124429

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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