Norm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach Paragraph 18, UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. Entscheidend ist demnach die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung und die Verantwortung für den „content".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124429Im RIS seit
14.01.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016