Norm
ABGB §788Rechtssatz
Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des § 788 ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des Paragraph 788, ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124641Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009