RS OGH 2009/2/19 2Ob225/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2009
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Norm

ABGB §788
ABGB §794
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 794 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des § 788 ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des Paragraph 788, ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124641

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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