Norm
MSchG §53 Abs2 Z1Rechtssatz
Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG) beruhen auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (Paragraph 9, Absatz 2, UWG, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, MSchG) beruhen auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124574Im RIS seit
24.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023