RS OGH 2009/2/24 17Ob34/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

MSchG §53 Abs2 Z1
UWG §9 Abs2
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG) beruhen auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (Paragraph 9, Absatz 2, UWG, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, MSchG) beruhen auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124574

Im RIS seit

24.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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