Norm
ASVG §258 Abs2Rechtssatz
Die Witwenpension soll nach Absicht des Gesetzgebers dem überlebenden Ehegatten die Anpassung an die neue Lebenssituation ohne Überstürzung ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124608Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009