RS OGH 2009/3/19 1R44/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2009
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Norm

ZPO §179
ZPO §182a
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ZPO § 182a heute
  2. ZPO § 182a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

1. § 179 Satz 2 ZPO idF der ZVN 2002 pönalisiert nunmehr die Verletzung der Prozessförderungspflicht. Ob ein Beweisantrag als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) zu beurteilen. 1. Paragraph 179, Satz 2 ZPO in der Fassung der ZVN 2002 pönalisiert nunmehr die Verletzung der Prozessförderungspflicht. Ob ein Beweisantrag als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a, ZPO) zu beurteilen.

2. Eine Verzögerung nach § 179 Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste. 2. Eine Verzögerung nach Paragraph 179, Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000452

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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