Norm
ZPO §179Rechtssatz
1. § 179 Satz 2 ZPO idF der ZVN 2002 pönalisiert nunmehr die Verletzung der Prozessförderungspflicht. Ob ein Beweisantrag als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) zu beurteilen. 1. Paragraph 179, Satz 2 ZPO in der Fassung der ZVN 2002 pönalisiert nunmehr die Verletzung der Prozessförderungspflicht. Ob ein Beweisantrag als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a, ZPO) zu beurteilen.
2. Eine Verzögerung nach § 179 Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste. 2. Eine Verzögerung nach Paragraph 179, Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000452Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009