Rechtssatz
Nach Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr1347/2000 (Brüssel IIa-VO) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den anderen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.Nach Artikel 21, Absatz eins, der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr1347/2000 (Brüssel IIa-VO) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den anderen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124601Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022