Norm
MSchG §53Rechtssatz
Wird eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens begangen, so ist ein Mitarbeiter oder Beauftragter dieses Unternehmens, der nach § 53 Abs 2 MSchG in Anspruch genommen wird, nur dann zur Rechnungslegung nach § 55 MSchG iVm § 151 PatentG verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden an der Markenrechtsverletzung trifft und der Verletzte schlüssig behauptet, dass ein Schadenersatzanspruch von einer Rechnungslegung abhängt und/oder dass der Beklagte selbst einen Gewinn aus der Markenrechtsverletzung gezogen hat. Im zweitgenannten Fall bezieht sich der Rechnungslegungsanspruch nur auf den Gewinn des Bediensteten oder Beauftragten; der Verletzte hat im Bestreitungsfall dem Grunde nach zu beweisen, dass der Beklagte tatsächlich einen solchen Gewinn erzielt hat.Wird eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens begangen, so ist ein Mitarbeiter oder Beauftragter dieses Unternehmens, der nach Paragraph 53, Absatz 2, MSchG in Anspruch genommen wird, nur dann zur Rechnungslegung nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatentG verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden an der Markenrechtsverletzung trifft und der Verletzte schlüssig behauptet, dass ein Schadenersatzanspruch von einer Rechnungslegung abhängt und/oder dass der Beklagte selbst einen Gewinn aus der Markenrechtsverletzung gezogen hat. Im zweitgenannten Fall bezieht sich der Rechnungslegungsanspruch nur auf den Gewinn des Bediensteten oder Beauftragten; der Verletzte hat im Bestreitungsfall dem Grunde nach zu beweisen, dass der Beklagte tatsächlich einen solchen Gewinn erzielt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124707Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022