Norm
EO §331Rechtssatz
Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsgebot zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124637Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012