RS OGH 2009/3/26 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2009
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Norm

ABGB §810
UGB §119
UGB §139
UGB §177
  1. UGB § 139 heute
  2. UGB § 139 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 139 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Rechtssatz

Die Regelung eines Gesellschaftsvertrags einer KG, dass nach dem Ableben eines Gesellschafters (hier: Kommanditist) dessen Rechtsnachfolger klarzustellen haben, wem die Ausübung der Gesellschafterrechte zukommt, und zu diesem Zweck einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben, erscheint durchaus zweckmäßig. Da die Vertretungsverhältnisse des Nachlasses den Mitgesellschaftern nicht bekannt sind, hat eine derartige Benennung eines Bevollmächtigten aber auch dann eine sinnvolle Klarstellungsfunktion, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten trifft freilich nicht (bloß) die Erben oder den Legatar, sondern zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch kein Rechtserwerb durch den Erben oder Legatar erfolgt ist, die Verlassenschaft. Dabei handelt es sich nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrags um eine „Bringschuld" der Verlassenschaft, die von einer vorherigen Aufforderung durch die Gesellschaft unabhängig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124996

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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