Norm
SchifffahrtsG §102Rechtssatz
Die Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes über die Zulassung von Wasserfahrzeugen dienen nicht dazu, einem - wenn auch in einem Zulassungsverfahren zu Unrecht nicht beigezogenen - Zulassungsinhaber die Möglichkeit zu eröffnen, Ablösen für das Zurverfügungstellen von Schifffahrtslizenzen zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124674Im RIS seit
30.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010