Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs pDer Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Abs p
2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den siebenten Satz des dritten Absatzes von § 25 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2005/105 mit dem Wortlaut „Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen." als verfassungswidrig aufzuheben.2 B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den siebenten Satz des dritten Absatzes von Paragraph 25, Glücksspielgesetz (GSpG) in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105 mit dem Wortlaut „Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen." als verfassungswidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124444Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009