Norm
FBG §10 Abs1Rechtssatz
§ 10 Abs 1 FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".Paragraph 10, Absatz eins, FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125000Im RIS seit
16.05.2009Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012