RS OGH 2009/4/16 6Ob43/09f

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Norm

FBG §10 Abs1
FBG §20 Abs2

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".Paragraph 10, Absatz eins, FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".

Entscheidungstexte

  • RS0125000">6 Ob 43/09f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
    Beisatz: Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T1); Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T2); Veröff: SZ 2009/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125000

Im RIS seit

16.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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