RS OGH 2009/4/16 6Ob239/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2009
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Norm

PSG §18 Satz1
PSG §21 Abs1
PSG §21 Abs2
PSG §21 Abs3
UGB §244
  1. UGB § 244 heute
  2. UGB § 244 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 244 gültig von 06.12.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  4. UGB § 244 gültig von 20.07.2015 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 244 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  6. UGB § 244 gültig von 14.01.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  7. UGB § 244 gültig von 01.08.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  8. UGB § 244 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  9. UGB § 244 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  10. UGB § 244 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  11. UGB § 244 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 244, UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0124997">6 Ob 239/08b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
    Beisatz: Beisatz: Die in der Privatstiftung fehlende Überwachung und Lenkung durch einen Eigentümer erfordert es grundsätzlich, die vom Gesetzgeber zum Ausgleich vorgesehenen Instrumente der Kontrolle zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und Missbräuchen streng auszulegen. Da die wirtschaftliche Lage einer Privatstiftung im Konzernverbund nur aufgrund eines Konzernabschlusses beurteilt werden kann, ist eine Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsprüfers ohne eine verbindliche Kontrolle auch des Konzernabschlusses nicht gewährleistet. (T1); Beisatz: Es wäre mit einer effizienten Kontrolle durch den Stiftungsprüfer nicht vereinbar, wenn er sich bei der ihm obliegenden Prüfung der gesamten Lage der Stiftung in wesentlichen Bereichen mit der Übernahme von Prüfungsergebnissen Dritter begnügen müsste. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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