Norm
PSG §18 Satz1Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 244, UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009