RS OGH 2009/4/21 4Ob56/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

JN §40a
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Ausspruch, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, betrifft einen Zwischenstreit, der auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124969

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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