RS OGH 2009/4/21 4Ob25/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

TabMG 1996 §24
TabMG 1996 §34 Abs4 Z7
TabMG 1996 §35 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Tabakverkaufsstelle kann nur in Verbindung mit einem Gewerbe (oder einer anderen Erwerbstätigkeit) geführt werden; der Bestellungsvertrag hat dieses Gewerbe (die Erwerbstätigkeit) zwingend anzuführen; das Erlöschen der Gewerbeberechtigung wie auch die Einstellung der (anderen) Erwerbstätigkeit führt zum Erlöschen des Bestellungsvertrags. Eine Verlegung der (bewilligten) Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort setzt voraus, dass auch dort dasselbe Gewerbe ausgeübt wird, welches als Voraussetzung für die Verkaufsbewilligung im Bestellungsvertrag genannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124948

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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