Norm
TabMG 1996 §24Rechtssatz
Eine Tabakverkaufsstelle kann nur in Verbindung mit einem Gewerbe (oder einer anderen Erwerbstätigkeit) geführt werden; der Bestellungsvertrag hat dieses Gewerbe (die Erwerbstätigkeit) zwingend anzuführen; das Erlöschen der Gewerbeberechtigung wie auch die Einstellung der (anderen) Erwerbstätigkeit führt zum Erlöschen des Bestellungsvertrags. Eine Verlegung der (bewilligten) Tabakverkaufsstelle an einen anderen Standort setzt voraus, dass auch dort dasselbe Gewerbe ausgeübt wird, welches als Voraussetzung für die Verkaufsbewilligung im Bestellungsvertrag genannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124948Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009