Norm
ASVG §261cRechtssatz
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann ein „im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht als Kriterium für die Anerkennung eines Geschlechterwechsels nicht herangezogen werden. Eine „Rückwirkung" der Feststellung der weiblichen Identität der Klägerin kommt nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Bonifikation gemäß §261c ASVG jedenfalls nicht erfüllt sind, muss zur Frage, ob man vom Zeitpunkt der operativen Geschlechtskorrektur oder vom Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch bzw der Rechtskraft der Eintragung als dem maßgebenden Zeitpunkt der rechtlichen Geltung der Änderung des Geschlechts ausgeht, nicht abschließend Stellung genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124710Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012