Norm
AußStrG §25Rechtssatz
Das bis zur Entscheidung über die behauptete Befangenheit unterbrochene Revisionsrekursverfahren kann auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei im vollen Umfang von Amts wegen fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124723Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009