Norm
KO §151Rechtssatz
Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des § 151 KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß § 164 KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach § 128 UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des Paragraph 151, KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß Paragraph 164, KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach Paragraph 128, UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125152Im RIS seit
22.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012