RS OGH 2009/4/22 3Ob32/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Norm

KO §151
KO §164 Abs2
UGB §128

Rechtssatz

Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des § 151 KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß § 164 KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach § 128 UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des Paragraph 151, KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß Paragraph 164, KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach Paragraph 128, UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125152

Im RIS seit

22.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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