Norm
KO §164 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 164 Abs 2 KO ist als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.Die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 2, KO ist als Ausnahme von dem in Paragraph 151, KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach Paragraph 128, UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf Paragraph 164, Absatz 2, KO berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125151Im RIS seit
22.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012