RS OGH 2009/4/22 3Ob32/09s

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Norm

KO §164 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 164 Abs 2 KO ist als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.Die Bestimmung des Paragraph 164, Absatz 2, KO ist als Ausnahme von dem in Paragraph 151, KO festgelegten Grundsatz zu verstehen. Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach Paragraph 128, UGB beruht, kann sich der Gesellschafter nicht auf Paragraph 164, Absatz 2, KO berufen.

Entscheidungstexte

  • RS0125151">3 Ob 32/09s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 32/09s
    Beisatz: Wenngleich an das Bestehen einer „Judikatschuld" verjährungsrechtliche Folgen geknüpft sind, wird durch sie kein eigener materiellrechtlicher Anspruchsgrund etwa im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Mithaftungserklärung des Gesellschafters geschaffen, die dessen Berufung auf das Haftungsprivileg des §164 Abs2 KO hindern könnte. (T1); Veröff: SZ 2009/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125151

Im RIS seit

22.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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